ENTGELT


  • Der vereinbarte Tagessatz bei dauernden Aufenthalten ist monatlich fällig und bis längstens 5. des Folgemonats im Nachhinein mittels Einziehungsauftrag zu bezahlen. Bei diesem Einzug erfolgen auch die Abrechnung von Fehltagen und sonstigen Spesen (wie beispielsweise Telefonkosten, Friseur und Kleiderreinigungskosten, etc.) Ärztliche Leistungen sind vom Heimbewohner selbst zu bezahlen.

  • Bei einer vorübergehenden Aufnahme bis zu einer Maximaldauer von 4 Wochen ist bei Vertragsabschluss das vereinbarte Entgelt für die gesamte Aufenthaltsdauer im Vorhinein zu entrichten.

 

  • Sollten die Telefonkosten eines Heimbewohners € 100,00 pro Monat übersteigen, so steht diesem das Telefon nur weiter zur Verfügung, falls er ausreichende Sicherheiten zur Bezahlung der Telefonkosten anbietet.

 

  • Jeder Heimbewohner erhält monatlich eine schriftliche Abrechnung. Die gültigen Richtpreise (Tagessätze) und Pflegegeldstufen liegen im Heimbüro auf, wobei die für Sozialhilfeempfänger jeweils durch Verordnung verfügten Obergrenzen gelten.

 

  • Der für den jeweiligen Heimbewohner anzuwendende Tagsatz wird im Vertrag festgehalten.

 

  • Bei vorübergehender Abwesenheit von Heimbewohnern, bei denen das Entgelt weder ganz noch teilweise von Trägern der Sozialhilfe geleistet wird (Selbstzahler), aus welchem Grund auch immer, bleiben bis einschließlich der Dauer von 3 Tagen die Tagessätze ungekürzt aufrecht. Bei Abwesenheit von über 3 Tagen wird ab dem 4. Tag ein Tagsatz in der Höhe von derzeit 80% des Tagessatzes verrechnet.

 

  • Für Heimbewohner, bei denen das Entgelt ganz oder teilweise von Trägern der Sozialhilfe geleistet wird, gelten die gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Abrechnungsmodalitäten.

 

  • Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hat der Heimbewohner eine Kaution in der Höhe eines Monatsbetrages zu erlegen, wobei dieser Monatsbetrag das 30,5-fache des jeweiligen Tagsatzes beträgt. Diese Kaution wird von der Heimleitung wertgesichert angelegt. Ist der Heimbewohner zur Gänze oder teilweise Empfänger von Sozialhilfe, so beträgt die Kaution ebenfalls einen Monatsbetrag, jedoch maximal € 300,00.

 

  • Der Heimträger ist dazu berechtigt, die vom Heimbewohnter erlegte Kaution zur Abdeckung von Entgelt-, Schadenersatz- oder Bereicherungsansprüchen gegen den Heimbewohner zu verwenden.

  • Bei Inanspruchnahme des hinterlegten Kautionsbetrages durch den Heimträger hat dieser den Heimbewohner, dessen Vertreter und die Vertrauensperson davon schriftlich unter Angabe der Gründe zu verständigen. Wird die Kaution in Anspruch genommen, so ist der Heimbewohner verpflichtet, die Kaution unverzüglich auf die ursprüngliche Höhe zu ergänzen.

 

  • Soweit der Heimträger die Kaution nicht in Anspruch nimmt, muss er sie nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zuzüglich der für Sichteinlagen geltenden Bankzinsen, jedoch abzüglich der von ihm geleisteten Abgaben und Kontoführungskosten dem Heimbewohner oder dessen Rechtsnachfolger erstatten.