VERTRAGSDAUER


  • Das Vertragsverhältnis beginnt mit Unterfertigung des Vertrages; die Dauer richtet sich nach dem jeweiligen Heimvertrag.
 
  • Bezüglich der Auflösung des Vertragsverhältnisses gelten die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen, im Besonderen nach dem Heimvertragsgesetz (siehe Pkt. IV/3-4).
 
  • Der Heimbewohner kann das Vertragsverhältnis - vorbehaltlich der sofortigen Kündigung aus einem wichtigen Grund - jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum jeweiligen Monatsende aufkündigen. Der Heimträger hat dem Bewohner, dessen Vertreter und der Vertrauensperson unverzüglich schriftlich den Erhalt der Kündigung zu bestätigen.
 
  • Der Heimträger kann das Vertragsverhältnis nur aus wichtigen Gründen schriftlich unter Angabe der Gründe und unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist, im Fall von Pkt. a) aber einer Frist von drei Monaten, zum jeweiligen Monatsende kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a) Der Betrieb des Heimes eingestellt oder wesentlich eingeschränkt wird

 

b) Der Gesundheitszustand des Heimbewohners sich so verändert hat, dass die sachgerechte und medizinisch gebotene Betreuung und Pflege im Heim nicht mehr durchgeführt werden können;
c) der Heimbewohner den Heimbetrieb trotz einer Ermahnung des Trägers und trotz der von diesem dagegen ergriffenen zumutbaren Maßnahmen zur Abhilfe fortgesetzt derart schwer stört, dass dem Träger oder den anderen Bewohnern sein weiterer Aufenthalt im Heim nicht mehr zugemutet werden kann, oder
d) der Heimbewohner trotz einer nach Eintritt der Fälligkeit erfolgten Ermahnung mit der Zahlung des Entgelts mindestens zwei Monate in Verzug ist.   
  • Im Todesfall werden die nächsten Angehörigen, eine allenfalls genannte Vertrauensperson oder – falls bekannt – die Erben verständigt. Allfällige Wertgegenstände oder Bargeld werden gegen Bestätigung an den die Verlassenschaft abhandelnden Notar ausgefolgt.
 
  • Der Heimträger ist berechtigt, die Wohneinheit ab dem dritten Tag nach Vertragsende neuerlich zu vergeben. Der Heimträger verfügt über keine ausreichenden Lagermöglichkeiten für die im Eigentum des Heimbewohners stehenden Sachen und ist daher berechtigt, die Räumung und Entsorgung auf Kosten des Nachlasses selbst zu veranlassen, sollten diese Gegenstände nicht innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsende von den Angehörigen oder Erben abgeholt werden.